50MHz: Vorübergehende Nutzung bis 31.12.2025 für Klasse E

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50MHz: Vorübergehende Nutzung bis 31.12.2025 für Klasse E

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Auszug aus dem Amtsblatt 24/2024:

Vfg Nr. 105/2024

Amateurfunkdienst; befristete Erlaubnisse

Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 50,00–52,00 MHz vom 01.01.2025 bis zum 31. Dezember 2025 für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk der Klasse E unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.

Nutzungsbestimmungen

Frequenzbereich: 50,000 MHz-52,000 MHz

Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,000–50,400 MHz:

100 W PEP
für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E

Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,400–52,000 MHz:

25 W PEP
für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E

Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Antennenpolarisation: horizontal
Kontestbetrieb: zulässig

Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.

Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden.
Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung (05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse E und unter Beachtung aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen.

Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen:
Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.

Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs, sowie auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet. Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfügung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 6 AFuV kann nicht zugestimmt werden.

Dauer der Befristung
Der befristete Zugang im Frequenzbereich 50–52 MHz wurde zuletzt mit Verfügung Nr. 130/2023 bis zum 23. Juni 2024 gestattet. Die dort genannte Begründung zur Dauer der Befristung hat grundsätzlich weiterhin Gültigkeit. Allerdings erzeugt das Maximum des Sonnenfleckenzyklus im Jahr 2025 physikalische Effekte, welche in besonderer Art und Weise experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien im Frequenzbereich 50–52 MHz ermöglichen und beeinflussen. Die vorgenannte Duldung gestattet dies für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk der Klasse E und unterstützt damit die Ziele des Amateurfunks gemäß § 2 Nr. 2
AFuG. Das nächste Maximum des Sonnenfleckenzyklus und eine damit einhergehende weitere Duldung für vergleichbare experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien wird Mitte des nächsten Jahrzehnts erwartet.

Das Amtsblatt 24/2024 ist bei der Bundesnetzagentur unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/All ... onFile&v=2
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