Auszug aus dem Amtsblatt 11/2024:
Vfg Nr. 58/2024
Amateurfunkdienst; befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150–70,210 MHz
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,150–70,210 MHz bis zum 31. Dezember 2024 unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.
Nutzungsbestimmungen
Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen.
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt ERP
Antennenpolarisation: horizontal
Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.
Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 70,150–70,200 MHz im Rahmen des Amateurfunkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden Anwendung. Störungen sind zu vermeiden und die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.
Vorbehalt des Widerrufs
Die vorstehenden Regelungen ergehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Von dem Widerrufsrecht wird die Bundesnetzagentur Gebrauch machen, wenn schädliche Störungen auf Grund des hiermit möglichen Funkbetriebs auftreten oder wenn sich die diesbezügliche Rechtslage ändert, etwa weil die o. g. Ministerien ihre Genehmigung widerrufen.
Dauer der befristeten Erlaubnisse
Die befristeten Erlaubnisse werden bis zum 31.12.2024 erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden.
Das Amtsblatt 11/2024 ist bei der Bundesnetzagentur unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/All ... onFile&v=2
Auszug aus dem Amtsblatt 24/2024:
Vfg Nr. 105/2024
Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150–70,210 MHz
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,150–70,210 MHz bis zum 31. Dezember 2025 unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.
Nutzungsbestimmungen
Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen.
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt ERP
Antennenpolarisation: horizontal
Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 6 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.
Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 70,150–70,200 MHz im Rahmen des Amateurfunkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden Anwendung. Störungen sind zu vermeiden und die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.
Vorbehalt des Widerrufs
Die vorstehenden Regelungen ergehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Von dem Widerrufsrecht wird die Bundesnetzagentur Gebrauch machen, wenn schädliche Störungen auf Grund des hiermit möglichen Funkbetriebs auftreten oder wenn sich die diesbezügliche Rechtslage ändert, etwa weil die o.g. Ministerien ihre Genehmigung widerrufen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden.
Das Amtsblatt 24/2024 ist bei der Bundesnetzagentur unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/All ... onFile&v=2
70MHz: Vorübergehende Nutzung bis 31.12.2025 verlängert
Moderatoren: DL1NUS, DL3NDD, DK1AN
